Es lag also kein Grenzfall vor, bei welchem regelmässig kein Anlass zur Annahme von Vorsatz besteht (vgl. Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2021 [1 VS.2021.1]; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2018 [A-416/2017]; Jaussi, Verrechnungssteuer, Tagung Neuerungen 22. Januar 2020, S. 38 f.). Vielmehr ging es um hohe unbelegte geschäftliche bzw. private Aufwendungen des Beschwerdeführers, welche Eingang in die Geschäftsbuchhaltung gefunden haben und als geschäftsmässig begründet verbucht worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2011 [6B_453/2011]).