4.2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der aufgerechneten Spesen geltend macht, dass es sich dabei "um tatsächliche Reisespesen" handeln würde, verhält er sich widersprüchlich, akzeptierte er doch ohne Weiteres, dass das KStA ZH im Rahmen der Buchprüfung den Privatanteil der Reisekosten auf CHF 10'000.00 festlegte. Im Weiteren ging es auch nicht um die Frage, ob und in welchem Umfang die fraglichen Reisekosten noch als geschäftsmässig begründet angesehen werden können. Es lag also kein Grenzfall vor, bei welchem regelmässig kein Anlass zur Annahme von Vorsatz besteht (vgl. Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2021 [1 VS.2021.1];