Zumindest ist die Annahme, dass Zahlungen für erbrachte Arbeitsleistungen (einkommens-)steuerfrei sind, selbst für Laien lebensfremd. Der Umstand, dass die Verrechnungssteuer zunächst nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt wurde, vermag daran nichts zu ändern, weil, wie die ESTV - 11 -