4. 4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass keine Selbstdeklaration der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte durch die Beschwerdeführer erfolgte bzw. dass die geldwerten Leistungen im Rahmen ihrer Veranlagung von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften hinzugerechnet wurden. Es ist daher lediglich noch zu prüfen, ob von einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Nichtdeklaration der fraglichen geldwerten Leistungen durch die Beschwerdeführer auszugehen ist. Dazu hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 17. Juni 2020 (2C_107/2020) das Folgende ausgeführt: