3.2.3. Danach müssen Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für steuerbare Erträge, welche im Jahr 2014 und Folgende fällig geworden sind und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung noch nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Entscheids über den Rückerstattungsanspruch waren, gemäss dem neuen Art. 23 Abs. 2 VStG beurteilt werden (vgl. Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, betreffend "Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Änderung vom 28. September 2018" vom 3. Oktober 2018 an die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltungen, S. 2).