Bei sämtlichen von den Steuerpflichtigen erfolgten Nachdeklarationen bzw. den Steuerbehörden vorgenommenen Aufrechnungen muss die Nichtdeklaration in der Steuererklärung (lediglich) fahrlässig erfolgt sein. Sind die übrigen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, ist der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht verwirkt. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass die Einkommens- und die Verrechnungssteuer bei fahrlässigen Nichtdeklarationen nicht kumulativ anfallen. 3.2.2. Parallel dazu hat der Gesetzgeber mit Art. 70d VStG eine Übergangsbestimmung eingeführt, die wie folgt lautet: