Die Überweisung der Verrechnungssteuer wurde in der vorgegebenen Frist abgewickelt. Auch dies ein Hinweis, dass er aus seiner Warte nichts zu verbergen hatte und davon ausgegangen war, dass in der Buchhaltung rechtlich alles korrekt war. (…) Seitens des Pflichtigen liegt bloss ein fahrlässiges Verhalten vor. Diese Schlussfolgerung lässt sich auch aus dem Verhalten der Kantonalen Steuerverwaltung Zürich, was die Veranlagung der Gesellschaft betrifft und das Verhalten der EStV, Abteilung Verrechnungssteuer, was die Steuern von CHF 71'511.65 betrifft. Beide Verwaltungen haben von einem Strafverfahren Abstand genommen."