Fazit Der Hinweis im Einspracheentscheid vom 23. April 2021, dass während Jahren durch die Verbuchung sowohl von Rechnungen der Gesellschaft und von geschäftsmässig nicht begründeten Reisespesen eine Untersteuerung des Steuerpflichtigen in Kauf genommen wurde, lässt sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation bei der C. AG und deren Beziehung zur Einzelfirma F. -6-