Vor Rechnungsstellung wurde der C. AG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 führte die C. AG unter anderem aus, dass es sich bei den Zahlungseingängen, welche direkt dem Beschwerdeführer über sein Kontokorrent gutgeschrieben worden seien, um Zahlungen für Beratungen gehandelt habe, welche der Beschwerdeführer über seine Einzelfirma, die F., ausgeführt habe. Irrtümlicherweise seien diese Beträge jedoch dem privaten Kontokorrent und nicht dem Kontokorrent der Einzelfirma gutgeschrieben worden. Am 7. Januar 2021 stellte die ESTV -5-