Am 10. September 2020 meldete das KStA ZH der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Ausrichtung von geldwerten Leistungen der C. AG an den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 5. November 2020 teilte die ESTV der C. AG mit, dass ihr durch das KStA ZH geldwerte Leistungen von insgesamt CHF 204'319.00 gemeldet worden seien, welche grundsätzlich der Verrechnungssteuer unterliegen würden. Vor Rechnungsstellung wurde der C. AG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.