Die fraglichen Rechnungen betrafen Zahlungen für Leistungen, welche von der C. AG in Rechnung gestellt wurden und auf deren Konto eingingen. Das KStA ZH qualifizierte die Leistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 146'944.00 für das Jahr 2017 bzw. CHF 37'375.00 für das Jahr 2018 und rechnete diese bei der C. AG auf. Im Weiteren bestanden die Reisespesen aus einer Vielzahl von Kleinausgaben sowie von Reisekosten, unter anderem nach Hamburg und China. Zu den Kleinausgaben lagen zwar Listen vor, aber die entsprechenden Belege fehlten.