6. Den Einspracheentscheid vom 23. April 2021 (Zustelldatum nicht aktenkundig) haben A. und B. mit rechtzeitiger Beschwerde vom 21. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie beantragen das Folgende: -3- "Antrag Der Einspracheentscheid vom 23. April 2021 betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer der Fälligkeiten 2017 - 2018 ist als nichtig zu erklären Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. (…)