4. Gegen die Entscheide vom 25. Februar 2021 liessen A. und B. mit Schreiben vom 18. März 2021 Einsprache erheben. Sie beantragten die Rückerstattung der auf den geldwerten Leistungen von CHF 204'319.00 erhobenen Verrechnungssteuer der Jahre 2017 und 2018. 5. Mit Entscheid vom 23. April 2021 wies das Kantonale Steueramt, Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung, die Einsprache ab.