"Gemäss neuem Art. 23 Abs. 2 VStG tritt die Verwirkung nur dann nicht ein, wenn die Einkünfte in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben werden. Bei offensichtlich während Jahren verbuchtem Privataufwand (geschäftsmässig nicht beg[r]ündete Spesen) bzw. nicht verbuchten Erträgen (privat vereinnahmte Rechnungen) kann typischerweise nicht von einem Versehen gesprochen werden. Der Antrag auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den geldwerten Leistungen wird deshalb abgewiesen."