2. Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 beantragten A. und B. beim Kantonalen Steueramt, Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung, die Rückerstattung der von der C. AG am 11. Januar 2021 bezahlten Verrechnungssteuer von insgesamt CHF 71'511.65. 3. Mit den Entscheiden vom 25. Februar 2021 verweigerte das Kantonale Steueramt, Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung, die Rückerstattung der auf den geldwerten Leistungen von CHF 204'319.00 erhobenen Verrechnungssteuer der Jahre 2017 und 2018. Die Entscheide enthielten unter anderem die folgende Begründung: