8.2.2. Nach der Praxis des Spezialverwaltungsgerichts wird von einem maximalen Stundenansatz von CHF 220.00 ausgegangen (SGE vom 24. Februar 2022 in Sachen E.S. [3-RV.2021.13]; vgl. auch VGE vom 5. April 2022 in Sachen T.W. [WBE.2021.289]). Daraus ergibt sich aufgrund der eingereichten Kostennote eine Parteikostenentschädigung von CHF 2'683.15. Diese ist angemessen und auf die Staatskasse zu nehmen. - 14 - N Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung des Kantonalen Steueramtes, Rechtsdienst, vom 28. März 2019 und der Entscheid des Kantonalen Steueramtes, Rechtsdienst, vom 7. Juni 2019 aufgehoben.