7. Zum Klageweg erübrigen sich Ausführungen des Spezialverwaltungsgerichts, da dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Es ist dem Kantonalen Steueramt überlassen, diesen Weg zur Durchsetzung seines Rückforderungsanspruches gegenüber der Beschwerdeführerin zu beschreiten. 8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 54 VStG i.V.m. Art. 144 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990 [analog]).