5.2. Überdies ist das Kantonale Steueramt auch nicht berechtigt, seine Rückforderung ausschliesslich gestützt auf die privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 OR ff. auf dem Verfügungsweg geltend zu machen und durchzusetzen (vgl. Erw. 2). Aber selbst wenn es diesen Weg beschreiten könnte, wäre das Spezialverwaltungsgericht nicht Beschwerdeinstanz. - 13 - 6. Es sind daher in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Kantonalen Steueramtes, Rechtsdienst, vom 28. März 2019 und der Entscheid des Kantonalen Steueramtes, Rechtsdienst, vom 7. Juni 2019 aufzuheben.