5. 5.1. Zusammenfassend ist das Verrechnungssteuerrecht in Bezug auf die Dividende der C. GmbH auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar, d.h. weder Art. 31 Abs. 1 VStG i.V.m. § 9 Abs. 3 VStV AG, noch subsidiär Art. 62 ff. OR. Daraus folgt, dass das Kantonale Steueramt nicht berechtigt ist, seinen der Beschwerdeführerin gegenüber bestehenden Anspruch auf Rückforderung der ungerechtfertigten Bereicherung auf dem Verfügungsweg geltend zu machen.