4.3.3. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass es sich beim Anspruch auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, welcher (analog zu den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung [Art. 62 ff. OR]) auch im öffentlichen Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2016 [2C_824/2015], mit weiteren Hinweisen; Erw. 2). Die Anwendung von Art. 62 ff. OR auf dem Verfügungsweg setzt vorliegend jedoch die Anwendbarkeit des Verrechnungssteuerrechts voraus.