4.3.2. Die Beschwerdeführerin hielt weder Stammanteile der C. GmbH, noch stand ihr eine Dividende dieser Gesellschaft zu. Sie war diesbezüglich daher weder verrechnungssteuerpflichtig, noch rückerstattungsberechtigt. Dementsprechend hat sie auch keinen Rückerstattungsantrag für die auf der Dividende der C. GmbH erhobenen Verrechnungssteuer 2014 gestellt. Die Rückerstattung ist vielmehr an den vermeintlich rückerstattungsberechtigten Antragsteller, den damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin, erfolgt. Unter diesen Umständen ist das Verrechnungssteuerrecht in Bezug auf die Dividende der C. GmbH auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar.