Verbuchung der Leistung und des dieser zugrunde liegenden Vermögens sowie die formgültige Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs innert Frist (vgl. Bauer-Balmelli/Reich, a.a.O., Vorbemerkungen N 48). 4.2. Das Verrechnungssteuerrecht kann also nur auf verrechnungssteuerpflichtige und rückerstattungsberechtigte Personen (Leistungsschuldner, Leistungsempfänger, Steuerträger) angewendet werden.