4.1.4. Durch den Akt der Überwälzung der Steuer auf den Leistungsempfänger wird dieser zum Steuerträger und damit zum grundsätzlich Rückerstattungsberechtigten. Für den inländischen Leistungsempfänger erfolgt die Steuerrückerstattung auf Grund der im Verrechnungssteuergesetz vorgesehenen Regeln: Vorausgesetzt werden die steuerliche Zugehörigkeit, das Recht zur Nutzung am den Ertrag abwerfenden Vermögen oder Eigentum bei Lotteriegewinnen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung, die Deklaration resp. Verbuchung der Leistung und des dieser zugrunde liegenden Vermögens sowie die formgültige Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs innert Frist (vgl. Bauer-Balmelli/Reich, a.a.