Erfolgt die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung, ist das ordentliche Verrechnungssteuerverfahren abgeschlossen; erfolgt sie dagegen durch Entrichtung und Überwälzung der Steuer, kommt das Verfahren in die Phase der Steuerrückerstattung (vgl. Bauer-Balmelli/ Reich, a.a.O., Vorbemerkungen N 46).