4.1.3. Die Phase der Steuererhebung wird durch folgende Elemente definiert: Objekt der Verrechnungssteuer sind die Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen, Lotteriegewinne und Versicherungsleistungen aus inländischen Quellen. Subjekt, d.h. zur Erfüllung der Steuerpflicht verpflichtet, ist der inländische Leistungsschuldner, welcher je nach konkretem Sachverhalt seine Pflicht durch Entrichtung und Überwälzung der Steuer auf den Leistungsempfänger und Steuerträger oder aber durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt. Erfolgt die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung, ist das ordentliche Verrechnungssteuerverfahren abgeschlossen;