4.1.2. Das Steuerobjekt (Ertrag aus beweglichem Kapitalvermögen, Lotteriegewinne und Versicherungsleistungen) ist gemäss den unterschiedlichen Ertragsquellen dreigeteilt; dementsprechend zerfällt die Verrechnungssteuer in verschiedene Einzelsteuern, wobei die Steuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens ihrerseits weiter aufgegliedert ist. Aus dem Steuerobjekt ergibt sich auch das Steuersubjekt als "Schuldner der steuerbaren Leistung" (Art. 10 Abs. 1 VStG; vgl. Bauer-Balmelli/Reich, a.a.O., Vorbemerkungen N 12 ff.; Pfund, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Einleitung und Erläuterungen zu Art. 1 bis 20 des Gesetzes, Basel 1971, Art.