Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der aargauischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 14. November 2001 (VStV AG) berechtigt ist. Sollte sich der "Anspruch wider Erwarten nicht auf die Verrechnungssteuer-Gesetzgebung stützen" lassen, gelte subsidiär das allgemeine Bereicherungsrecht, das im öffentlichen Recht analog anzuwenden sei (vgl. Verfügung vom 28. März 2019). 3.3. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit in den Anwendungsbereich des Verrechnungssteuerrechts fällt.