3. 3.1. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde, es sei der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2019 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der fälschlicherweise ausgerichteten Verrechnungssteuer-Rückerstattung für das Jahr 2014 dem Kantonalen Steueramt nicht rückleistungspflichtig sei. Mit dem Feststellungsbegehren wird sinngemäss (auch) die Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2019 beantragt.