Demnach ist die Verwaltung bei Anwendbarkeit von öffentlichem Recht (in casu: Verrechnungssteuerrecht) berechtigt, Rückforderungsansprüche gemäss Art. 62 OR ff. auf dem Verfügungsweg geltend zu machen, auch wenn das Spezialgesetz dies nicht ausdrücklich regelt. Andernfalls bleibt ihr dieser Weg verschlossen bzw. hat sie den Klageweg zu beschreiten.