Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, weil auch die Rückforderung einer Leistung als Anwendung des Gesetzes gilt. Diesem allgemeinen Grundsatz gehen aber ausdrückliche Verfahrensvorschriften in Verwaltungsrechtspflegegesetzen oder in Erlassen vor, die einen Rückforderungsanspruch ausdrücklich begründen (vgl. Luzius Müller, Die Rückerstattung rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffentlichen Rechts, Basel/Stuttgart 1978, S. 82 f.).