2. Die Verwaltung hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, einen Rückforderungsanspruch gegen eine Privatperson geltend zu machen: Entweder klagt sie den Anspruch bei einem Gericht ein oder sie erlässt eine formelle Verfügung an die Adresse der rückzahlungspflichtigen Person, mit der sie diese zur Rückzahlung auffordert. Die Verwaltung kann und soll grundsätzlich staatliche Rückforderungsansprüche auf dem Verfügungsweg geltend machen und durchsetzen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, weil auch die Rückforderung einer Leistung als Anwendung des Gesetzes gilt.