2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Prozessual: 3. Die Beschwerdeführerin sei von der Kosten- und Vorschusspflicht zu befreien und sei BDO AG als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 1. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 12. Das Kantonale Steueramt beantragt die Abweisung der Beschwerde (unter Kostenfolge). Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat keine Stellungnahme eingereicht.