11. Den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2019 (Zustellnachweis nicht aktenkundig) hat A. mit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. Juli 2019 (Postaufgabe am 8. Juli 2019) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellt die folgenden Anträge: "In der Sache: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. Juni 2019 betreffend Rückerstattung Verrechnungssteuer 2014 aufzuheben und sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der fälschlicherweise ausgerichteten Verrechnungssteuer-Rückerstattung für das Jahr 2014 gegenüber dem kantonalen Steueramt nicht rückleistungspflichtig ist.