OR), der auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, RN 148 ff.), dem Kantonalen Steueramt zurückerstattet werden. Basierend auf den von Ihnen eingereichten Unterlagen haben wir die jeweilige Bereicherung für jede Person gesondert berechnet (vgl. dazu die Beilage). -6-