"Wir beziehen uns auf die bisher geführte Korrespondenz zwischen Ihnen und bedanken uns für die in oben genannter Angelegenheit eingereichten Unterlagen. Wegen der mit Datum vom 12. Dezember 2015 irrtümlich erfolgten Überweisung von Fr. 31'500.- auf ein gemeinsames Konto wurden Sie und Ihr damaliger Ehemann, Herr B., ungerechtfertigt bereichert. Diese Bereicherung muss von Ihnen bzw. Ihrem damaligen Ehemann gestützt auf den Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR), der auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.