Eine ungerechtfertigte Bereicherung ist zurückzuerstatten, sofern sie noch vorhanden ist. Wie erwähnt erfolgte keine güterrechtliche Auseinandersetzung und ich verfüge seit der Trennung über kein Vermögen. In der Beilage finden Sie meine Steuererklärung 2016 als Nachweis." 6. 6.1. Am 11. Oktober 2017 leitete das Regionale Betreibungsamt R. für die "Rückforderung Verrechnungssteuer gem. Entscheid v. 13.04.2017" im Betrag von CHF 15'750.00 die Betreibung gegen A. ein, worauf diese am 12. Oktober 2017 Rechtsvorschlag erhob.