Dass die ursprüngliche Forderung auf einer Dividende beruht, die aus einer Firma von Herrn B. stammte, spielt keine Rolle und führt nicht zu einer ausschliesslichen Haftung bei ihm. Weil der Dividendenertrag ja ohnehin nicht ihm zugeordnet wird (keine Berechtigung nach Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG), ist somit Herr B. im Hinblick auf die ungerechtfertigte Bereicherung nicht anders gestellt als seine getrennt lebende Frau. Insbesondere ergibt sich dadurch keinerlei Beschränkung der Haftung für die Rückforderung bei Frau A.. Wir bitten Sie den Betrag von Fr. 15750.- mit beiliegendem Einzahlungsschein bis 7. September 2017 zu überweisen.