Somit gilt einzig das Obligationenrecht (OR), dessen Art. 62 folgendes besagt: Zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Die Überweisung der Nichtschuld erfolgte am 2. Dezember 2015 auf das gemeinsame Sparkonto von B. und A.. Bereichert im Sinne von Art. 62 Abs. 1 OR sind somit beide genannten Personen. Weil mit der fälschlich erfolgten Rückerstattung auf das gemeinsame Konto sowohl Herr B. als auch Frau A. bereichert wurden, hat die Rückforderung an beide zu erfolgen.