Beim Betrag, um den die Steuerpflichtigen bereichert wurden, handelt es sich somit nicht um eine Steuerschuld (keine Verrechnungssteuerschuld bzw. keine Schuld bei den Kantons- und Gemeindesteuern). Aus diesem Grund finden auch die Haftungsbestimmungen für Steuerschulden (§ 22 StG) keine Anwendung.