Wer ist zur Rückerstattung verpflichtet? Wie sich herausstellte, war der Begünstigte nicht zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligungsrechte. Somit erfolgte weder eine Besteuerung noch eine eigentliche Verrechnungssteuerrückerstattung an die Pflichtigen (vgl. dazu den Bruttoertrag von 0.- für die Steuerperiode 2014; Rückerstattungsanspruch ist ebenfalls 0.-). Beim Betrag, um den die Steuerpflichtigen bereichert wurden, handelt es sich somit nicht um eine Steuerschuld (keine Verrechnungssteuerschuld bzw. keine Schuld bei den Kantons- und Gemeindesteuern).