4.2. Der Entscheid vom 13. April 2017 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1. Mit Schreiben vom 21. August 2017 teilte das Kantonale Steueramt, Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung, A. das Folgende mit: "Rechtsgrund für den Rückforderungsanspruch des Kant. Steueramt (KStA): Das KStA hat gegenüber den Steuerpflichtigen eine Nichtschuld i.S. von Art. 63 Abs. 1 OR beglichen. Die Steuerpflichtigen sind deshalb ungerechtfertigt bereichert (Art. 62 ff. OR; vgl. dazu auch BGE 141 II 447 E. 8.5).