"Ihrem Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer-Abzüge 2014 kann nicht stattgegeben werden. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a hat ein Berechtigter Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen, wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass.