2. Nachdem der Angeklagte freigesprochen wird und die vom KStA beantragte Busse von CHF 250.00 nicht bestätigt wird, sind dem Angeklagten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nicht vertretenen Angeklagten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 251 StG i.V.m. § 189 Abs. 2 StG). -8- Der Präsident erkennt: 1. Der Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.____ Rechtsmittelbelehrung