2.3. Da der Angeklagte im Jahr 2023 keine Einkünfte mehr aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte, unterlag er im Jahr 2023 ausschliesslich der Quellensteuerpflicht. Damit fehlten die Voraussetzungen für eine ordentliche Veranlagung. Demensprechend bestand auch keine Pflicht, dem Gemeindesteueramt Q._____ eine Steuererklärung einzureichen. 2.4. Fehlt die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung, kann dem Angeklagten – auch wenn er mehrfach gemahnt wurde – keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Fehlt damit eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung, ist der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen. -7-