2.2.2. Für den Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung verweist § 13 der Verordnung über die Quellensteuern vom 11. November 2020 (QStV-AG) auf Art. 13 der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV). Nach Art. 13 Abs. 1 QStV wird die quellensteuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer unterliegt.