2.2. 2.2.1. Nach § 113 Abs. 2 lit. a und lit. b StG sind Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis und alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretende Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis quellensteuerpflichtig. Der Abzug hat an der Quelle (hier: B._____ AG bzw. Arbeitslosenversicherung) zu erfolgen. -6- Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden nicht erwähnt und werden daher im ordentlichen Veranlagungsverfahren erfasst.