Aus den vom Gemeindesteueramt Q._____ eingereichten Steuerakten ergeben sich dagegen keine Hinweise (wie zum Beispiel aus Steuermeldungen), dass der Angeklagte im Jahr 2023 neben seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit oder während seiner Arbeitslosigkeit weiterhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging und im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu deklarierende Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte.