2. 2.1. Der Angeklagte arbeitete in den Jahren 2021 und 2022 unbestrittenermassen als Freelancer (vgl. Protokoll) und erzielte damit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Im Jahr 2023 war der Angeklagte vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 bei der B._____ AG in unselbständiger Erwerbstätigkeit angestellt (Lohnausweis 2023 vom 19. Januar 2024). In der Folge erzielte er in den Monaten August bis Dezember 2023 Einkommen aus Arbeitslosenversicherung (vgl. Bescheinigung über Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 30. Oktober 2024). Beide Bescheinigungen weisen einen Quellensteuerabzug aus. Aus den vom Gemeindesteueramt Q.