Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte zwar am 31. Dezember 2023 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.____ und war somit grundsätzlich im Kanton Aargau steuerpflichtig. Der Angeklagte machte jedoch geltend, er habe im Jahr 2023 lediglich Einkünfte erzielt, die der Besteuerung an der Quelle unterlägen.