3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 8. Oktober 2024 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q.___ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 10. Januar 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: